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Gemeinsame Kredite bei Trennung und Scheidung

Wer zahlt weiter – und wer haftet?

Sie sind ausgezogen, zahlen aber weiterhin den Hauskredit? Oder Ihr Ehepartner stellt plötzlich seine Zahlungen ein und Sie wissen nicht, wie Sie die nächste Rate allein aufbringen sollen? Ein gemeinsamer Kredit kann nach einer Trennung schnell zur erheblichen finanziellen Belastung werden.

Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Haftung zu klären, mögliche Ausgleichsansprüche zu prüfen und eine tragfähige Regelung für die weitere Finanzierung zu finden.

Die Trennung beendet Ihre Verpflichtungen gegenüber der Bank nicht

Haben Sie beide den Kredit als Darlehensnehmer aufgenommen, kann die Bank grundsätzlich von jedem die gesamte fällige Rate verlangen. Sie haften regelmäßig als Gesamtschuldner.

Das gilt auch dann, wenn nur noch einer von Ihnen im Haus wohnt oder Sie untereinander eine andere Aufteilung vereinbart haben. Eine Trennung oder Scheidung ändert den Kreditvertrag nicht automatisch.

Was gilt, wenn nur ein Ehegatte den Kredit aufgenommen hat?

Die Ehe und der Güterstand der Zugewinngemeinschaft führen allein nicht dazu, dass Sie persönlich für den Kredit Ihres Ehepartners haften. Hat nur ein Ehegatte den Kredit aufgenommen, müssen mögliche zusätzliche Verpflichtungen und Sicherheiten gesondert geprüft werden – etwa eine Bürgschaft oder eine Belastung der gemeinsamen Immobilie.

Wenn ein Ehegatte die Zahlungen einstellt

Stellt Ihr Ehepartner die Zahlungen auf einen gemeinsamen Kredit ein, kann die Bank grundsätzlich weiterhin die gesamte fällige Rate von Ihnen verlangen. Sie muss sich nicht auf die interne Aufteilung zwischen Ihnen verweisen lassen.

Bleiben Raten gegenüber der Bank offen, können Zahlungsrückstände entstehen. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen drohen die Kündigung des Darlehens und die Fälligstellung der Restschuld. Bei einer Immobilienfinanzierung kann dadurch auch das Haus gefährdet sein.

Deshalb sollten Sie frühzeitig klären lassen, wie die laufenden Zahlungen gesichert und Ihre Ansprüche gewahrt werden können.

Allein weiterzahlen – können Sie Geld zurückverlangen?

Übernehmen Sie nach der Trennung die gemeinsamen Kreditraten allein, kann Ihnen ein Ausgleichsanspruch gegen Ihren Ehepartner zustehen. Eine hälftige Erstattung ist jedoch nicht in jedem Fall automatisch geschuldet.

Entscheidend können insbesondere Ihre Vereinbarungen, die Nutzung der Immobilie und die bisherige Berücksichtigung der Kreditlast beim Ehegattenunterhalt sein. Ich prüfe, ob ein Ausgleichsanspruch besteht und in welcher Höhe er geltend gemacht werden kann.

Kreditraten und Unterhalt hängen zusammen

Wer die Raten tatsächlich trägt und wer in der Immobilie wohnt, kann die Unterhaltsberechnung beeinflussen. Wurden Kreditraten bislang einkommensmindernd berücksichtigt und werden sie nicht mehr gezahlt, sollte die bisherige Berechnung überprüft werden. Übernimmt der andere Ehegatte die Finanzierung, muss auch dessen veränderte Belastung geprüft werden.

Wer im eigenen Haus oder in der eigenen Wohnung lebt, hat regelmäßig einen wirtschaftlichen Vorteil durch die ersparte Miete. Dieser sogenannte Wohnvorteil kann unterhaltsrechtlich wie Einkommen berücksichtigt werden. Anerkennungsfähige Finanzierungskosten können ihn wiederum mindern.

Wichtig ist dabei:

  • Kreditraten ersetzen Unterhaltszahlungen nicht automatisch.
  • Nicht jede Kreditrate ist vollständig vom Einkommen abziehbar.
  • Ein zusätzlicher Ausgleich zwischen den Ehegatten muss gesondert geprüft werden.
  • Beim Kindesunterhalt gelten andere Maßstäbe als beim Ehegattenunterhalt.

Ich betrachte Finanzierung, Wohnsituation und Unterhalt deshalb im Zusammenhang, damit Belastungen zutreffend berücksichtigt und widersprüchliche Regelungen vermieden werden.

Eine interne Vereinbarung reicht der Bank nicht

Selbst wenn Ihr Ehepartner zusagt, den Kredit künftig allein zu bedienen, bleiben Sie gegenüber der Bank grundsätzlich verpflichtet. Eine Entlassung aus dem Kreditvertrag setzt regelmäßig deren Zustimmung voraus.

Auch die Übertragung Ihres Eigentumsanteils am Haus befreit Sie nicht automatisch von Ihrer persönlichen Darlehenshaftung. Eigentumsübertragung, Finanzierung und Haftungsentlassung sollten deshalb aufeinander abgestimmt werden.

Welche Lösung passt zu Ihrer Situation?

Ob eine Übernahme der Finanzierung durch einen Ehegatten, eine vorläufige Verteilung der Raten oder ein Verkauf der Immobilie in Betracht kommt, hängt von Ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Situation ab.

Eine tragfähige Lösung muss nicht nur die nächste Rate, sondern auch die künftige Finanzierbarkeit und mögliche Ausgleichszahlungen berücksichtigen.

So unterstütze ich Sie

Ich unterstütze Sie insbesondere bei:

  • der Prüfung Ihrer Haftung gegenüber der Bank,
  • der Klärung der Kreditlast zwischen den Ehegatten,
  • der Prüfung und Geltendmachung möglicher Ausgleichsansprüche,
  • der Abstimmung von Kreditraten, Wohnvorteil und Unterhalt,
  • der rechtlichen Begleitung von Vereinbarungen zur weiteren Finanzierung,
  • der Abstimmung von Immobilienübertragung und Darlehenshaftung,
  • der gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen.

Handeln Sie, bevor Zahlungsrückstände entstehen

Sie müssen die finanzielle Belastung nach einer Trennung nicht ungeklärt hinnehmen. In einer persönlichen Beratung kläre ich mit Ihnen, welche Verpflichtungen bestehen, welche Ansprüche Sie haben und welche nächsten Schritte sinnvoll sind.

Mein Ziel ist eine rechtlich fundierte und wirtschaftlich tragfähige Regelung, die Ihre Interessen und Ihre Zukunft im Blick behält.

 

 

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