ANWALTSKANZLEI THIERY

Ihr Recht.
Unser Engagement.

Persönliche Beratung. Klare Antworten. Konsequente Interessenvertretung.

 

Wohnungszuweisung – Wer darf nach der Trennung bleiben?

Die gemeinsame Wohnung ist Lebensmittelpunkt, Rückzugsort und häufig auch das Zuhause der Kinder. Kommt es zur Trennung, stellt sich deshalb eine besonders belastende Frage: Wer darf bleiben und wer muss ausziehen?

Ich berate und vertrete Sie, wenn Sie die gemeinsame Wohnung für sich beanspruchen möchten oder sich gegen einen Antrag auf Wohnungszuweisung zur Wehr setzen müssen. Gemeinsam klären wir Ihre rechtliche Situation und prüfen, welche Lösung Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Interessen gerecht wird.

Wann kann die Ehewohnung einem Ehegatten zugewiesen werden?

Leben Ehegatten getrennt oder möchte einer von ihnen getrennt leben, kann unter bestimmten Voraussetzungen die gemeinsame Ehewohnung einem Ehegatten ganz oder teilweise zur alleinigen Nutzung überlassen werden. Voraussetzung ist, dass dies unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Auch eine Beeinträchtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder kann eine solche Härte begründen. Nicht jeder Trennungskonflikt rechtfertigt daher eine Wohnungszuweisung.

Besonders bedeutsam sind Gewalttätigkeiten und erhebliche Drohungen: Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist die gesamte Wohnung dem verletzten Ehegatten in der Regel zur alleinigen Nutzung zu überlassen.

Typische Situationen, in denen ich Sie unterstütze

Eine rechtliche Beratung kann beispielsweise wichtig sein, wenn:

  • Sie nach einem körperlichen Übergriff nicht mehr mit Ihrem Ehegatten unter einem Dach leben können;
  • Sie oder Ihre Kinder durch die Situation in der gemeinsamen Wohnung erheblich belastet werden;
  • Ihr Ehegatte verlangt, dass Sie ausziehen, und Sie Ihre Rechte klären möchten;
  • gegen Sie ein Antrag auf Wohnungszuweisung gestellt wurde und Sie die behaupteten Gründe für unzutreffend halten;
  • Sie bereits ausgezogen sind und wissen möchten, welche Folgen dies für die weitere Nutzung der Wohnung hat.

Ich prüfe die tatsächlichen Umstände, die vorhandenen Belege und die rechtlichen Voraussetzungen. Dabei vertrete ich Ihre Interessen sowohl bei einer einvernehmlichen Regelung als auch im gerichtlichen Verfahren.

Entscheidet allein, wem die Wohnung gehört?

Nein. Auch die Ehewohnung im Alleineigentum eines Ehegatten kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen dem anderen zur Nutzung überlassen werden. Die Eigentumsverhältnisse sind allerdings besonders zu berücksichtigen. Eine Wohnungszuweisung regelt die Nutzung der Wohnung – sie überträgt nicht automatisch das Eigentum.

Auch eine mögliche Nutzungsvergütung sollte geprüft werden. Der Ehegatte, der die Wohnung überlässt, kann eine solche Vergütung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.

Wohnungsüberlassung bei häuslicher Gewalt – auch ohne Trauschein

Eine gerichtliche Wohnungsüberlassung kann auch bei nicht verheirateten Paaren in Betracht kommen. Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen, dass eine gemeinsam genutzte Wohnung nach einer Gewalttat der verletzten Person zur alleinigen Nutzung überlassen wird. Auch bestimmte Drohungen können einen Anspruch begründen.

Dabei sind Fristen zu beachten: Für den Anspruch nach § 2 Gewaltschutzgesetz muss die Wohnungsüberlassung grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der Tat schriftlich von der anderen Person verlangt werden. Die mögliche Dauer der Überlassung hängt insbesondere von den Eigentums- und Mietverhältnissen ab.

Wohnungszuweisung und Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz

Bei häuslicher Gewalt kann neben der Überlassung der gemeinsamen Wohnung auch zusätzlicher Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG) erforderlich sein. Das Familiengericht kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen beispielsweise Kontakt- und Näherungsverbote sowie ein Verbot aussprechen, Ihre Wohnung zu betreten. Dieser Schutz ist nicht auf verheiratete Personen beschränkt.

Ich prüfe, welche Maßnahmen in Ihrer Situation sinnvoll sind, und unterstütze Sie bei der Antragstellung sowie im gerichtlichen Verfahren. Ebenso vertrete ich Sie, wenn Sie sich gegen einen aus Ihrer Sicht unberechtigten Gewaltschutzantrag zur Wehr setzen möchten.

Bei akuter Gefahr wenden Sie sich bitte sofort an die Polizei unter 110. Warten Sie in einer unmittelbaren Bedrohungssituation nicht auf einen Beratungstermin oder die Beantwortung einer E-Mail.

Wenn eine schnelle Entscheidung erforderlich ist

Bei dringendem Regelungsbedarf kommt eine vorläufige gerichtliche Entscheidung im Wege einer einstweiligen Anordnung in Betracht. Ich prüfe für Sie, ob ein Eilverfahren erforderlich ist, bereite die notwendigen Anträge vor und vertrete Ihre Interessen vor dem Familiengericht.

Auch wenn Sie einen Antrag oder bereits einen gerichtlichen Beschluss erhalten haben, unterstütze ich Sie bei der Prüfung Ihrer Handlungsmöglichkeiten.

Was gilt anlässlich der Scheidung?

Die Nutzung der Ehewohnung während der Trennung und ihre Überlassung anlässlich der Scheidung sind rechtlich zu unterscheiden. Für die Regelung anlässlich der Scheidung gelten eigene Voraussetzungen. Dabei können insbesondere die Bedürfnisse der Kinder, die Lebensverhältnisse und die Frage entscheidend sein, welcher Ehegatte stärker auf die Wohnung angewiesen ist. Bei Mietwohnungen kann außerdem die alleinige Fortsetzung des Mietverhältnisses zu klären sein.

Ich unterstütze Sie dabei, Klarheit zu schaffen

Ob Sie in der gemeinsamen Wohnung bleiben möchten oder zum Auszug aufgefordert werden: Ich nehme mir Zeit für Ihre Situation und erläutere Ihnen Ihre Rechte, Risiken und Gestaltungsmöglichkeiten.

Mein Ziel ist eine tragfähige Regelung, die Ihre Wohnsituation klärt und Ihre Interessen wahrt – außergerichtlich, soweit möglich, und gerichtlich, soweit erforderlich.

Vereinbaren Sie einen Beratungstermin – persönlich in meiner Kanzlei, telefonisch oder per Videobesprechung.

 

 

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