
ANWALTSKANZLEI THIERY
Persönliche Beratung. Klare Antworten. Konsequente Interessenvertretung.
Zugewinnausgleich bei Trennung und ScheidungKlarheit über Ihr Vermögen. Sicherheit für Ihre nächsten Schritte.Eine Trennung verändert Ihr Leben – und wirft oft drängende finanzielle Fragen auf. Was geschieht mit dem Haus? Was bleibt von den Ersparnissen? Müssen Sie Vermögen abgeben oder steht Ihnen ein Ausgleich zu? Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Ansprüche und Verpflichtungen beim Zugewinnausgleich zu klären. Gemeinsam schaffen wir eine verlässliche Grundlage für Ihre Entscheidungen – durch verständliche Beratung, sorgfältige Prüfung und eine konsequente Vertretung Ihrer Interessen. Vereinbaren Sie einen persönlichen Beratungstermin. Nicht alles wird zur Hälfte geteiltViele Menschen glauben, dass Ehegatten automatisch alles gemeinsam gehört und bei einer Scheidung das gesamte Vermögen halbiert wird. Das ist nicht der Fall. Ohne abweichende ehevertragliche Regelung leben Sie grundsätzlich im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dabei bleiben Ihre Vermögen grundsätzlich getrennt. Was Ihnen gehört, wird durch die Ehe nicht automatisch gemeinschaftliches Eigentum. Gemeinsam erworbenes Eigentum, etwa eine Immobilie, ist davon zu unterscheiden. Beim Zugewinnausgleich wird vielmehr verglichen, welchen Vermögenszuwachs jeder Ehegatte während der maßgeblichen Zeit erzielt hat. Wer den geringeren Zugewinn erreicht hat, kann grundsätzlich die Hälfte der Differenz als Geldzahlung verlangen. Ein vereinfachtes Beispiel: Beträgt der Zugewinn eines Ehegatten 100.000 Euro und der des anderen 40.000 Euro, ergibt sich grundsätzlich ein Ausgleichsanspruch von 30.000 Euro für den Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn. Haus, Ersparnisse, Schulden: Was zählt?Für die Berechnung werden grundsätzlich das Anfangs- und das Endvermögen beider Ehegatten gegenübergestellt. Dabei können insbesondere folgende Positionen eine Rolle spielen:
Gerade beim Familienheim geht es um mehr als Zahlen. Vielleicht möchten Sie dort wohnen bleiben oder wissen, ob eine Übernahme finanziell möglich ist. Dabei müssen die Eigentumsverhältnisse, bestehende Kredite und der Immobilienwert gesondert betrachtet werden. Der Zugewinnausgleich allein entscheidet nicht darüber, wer das Haus behalten darf. Was gilt für Erbschaften und Schenkungen?Eine Erbschaft oder eine Schenkung der Eltern soll häufig der persönlichen Absicherung dienen. Sie muss bei einer Scheidung nicht automatisch geteilt werden. Erbschaften und bestimmte Schenkungen werden grundsätzlich dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Ihr Erwerb als solcher erhöht damit regelmäßig nicht den auszugleichenden Zugewinn. Spätere Wertsteigerungen können dagegen berücksichtigt werden – beispielsweise bei einer geerbten Immobilie. Eine sorgfältige Prüfung der Unterlagen und Werte hilft, diese Besonderheiten richtig einzuordnen. Warum Sie frühzeitig handeln solltenFür das Anfangsvermögen ist grundsätzlich der Beginn des Güterstands maßgeblich, bei der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft regelmäßig die Eheschließung. Für die Berechnung des Zugewinns bei einer Scheidung kommt es grundsätzlich auf die Zustellung des Scheidungsantrags an – nicht auf den Trennungstag. Der Trennungszeitpunkt bleibt dennoch wichtig: Bereits nach der Trennung kann Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten zu diesem Zeitpunkt verlangt werden. So lassen sich spätere Vermögensveränderungen besser nachvollziehen. Auch nach der Scheidung sollten offene Ansprüche nicht unbeachtet bleiben. Für den Zugewinnausgleich gilt grundsätzlich eine dreijährige Verjährungsfrist. Ihr Beginn hängt insbesondere von der Rechtskraft der Scheidung und der erforderlichen Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände ab. Ich prüfe, welche Fristen in Ihrem Fall gelten und wie Ihre Ansprüche rechtzeitig gesichert werden können. Ihre Interessen im Blick – außergerichtlich und vor GerichtOb Sie selbst Zugewinnausgleich verlangen oder mit einer Forderung konfrontiert werden: Sie brauchen eine klare Einschätzung, welche Ansprüche berechtigt sind und welche Möglichkeiten Sie haben. Ich unterstütze Sie bei:
Eine einvernehmliche Lösung kann zusätzliche Belastungen vermeiden. Deshalb prüfe ich mit Ihnen, ob sich eine tragfähige Regelung erreichen lässt – beispielsweise durch eine Scheidungsfolgenvereinbarung. Ist eine Einigung nicht möglich, vertrete ich Ihre Interessen im gerichtlichen Verfahren. Ihr erster Schritt zu mehr KlarheitSie müssen weder Ihre Ansprüche selbst berechnet noch sämtliche Unterlagen vollständig zusammengestellt haben. In einer persönlichen Beratung klären wir, wo Sie stehen, welche Informationen noch benötigt werden und welches Vorgehen zu Ihrer Situation passt. Mein Ziel ist eine rechtlich fundierte und wirtschaftlich sinnvolle Lösung, die Ihre persönliche Situation berücksichtigt.
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