ANWALTSKANZLEI THIERY

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Kurzinformation zu Anwaltskosten im Familienrecht

Damit Sie die auf Sie zukommenden Kosten einschätzen können, erläutere ich Ihnen nachfolgend die Grundlagen meiner Abrechnung.

Wie werden die Gebühren berechnet?

Vor Übernahme des Auftrags weise ich Sie darauf hin, dass sich meine gesetzlichen Gebühren grundsätzlich nach dem Gegenstandswert und der beauftragten Tätigkeit richten. Die Abrechnung erfolgt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), soweit keine gesonderte Vergütungsvereinbarung getroffen wird.

Der Gegenstandswert ist nicht der Betrag, den Sie bezahlen müssen, sondern die Grundlage für die Gebührenberechnung.

Bei einer Scheidung bildet grundsätzlich das gemeinsame Nettoeinkommen beider Ehegatten aus drei Monaten die Einkommensgrundlage für die Wertberechnung. Hinzu kommt in der Regel 5 % des unbelasteten Vermögens (Vermögen abzüglich vorhandener Schulden). Der Mindestverfahrenswert beträgt 3.000 Euro. Zusätzlich können Vermögen und weitere Folgesachen den Gesamtwert erhöhen. Den Verfahrenswert setzt das Gericht fest.

Für den Versorgungsausgleich beträgt der Verfahrenswert grundsätzlich für jedes zu berücksichtigende Versorgungsanrecht 10 % des gemeinsamen Nettoeinkommens beider Ehegatten aus drei Monaten, insgesamt jedoch mindestens 1.000 Euro. Dieser Wert wird zum Verfahrenswert der Scheidung hinzugerechnet und erhöht damit die Berechnungsgrundlage für die Anwalts- und Gerichtskosten.

Bei Unterhaltsforderungen richtet sich der Wert grundsätzlich nach dem geforderten Jahresunterhalt zuzüglich geltend gemachter Rückstände, beim Zugewinnausgleich nach dem verlangten Ausgleichsbetrag. Für andere Angelegenheiten gelten gesetzliche Regelwerte.

Was beinhaltet eine Erstberatung?

Die Erstberatung dient dazu, Ihre rechtliche Situation erstmals einzuschätzen und Ihnen eine Orientierung für das weitere Vorgehen zu geben. Dabei bespreche ich mit Ihnen den wesentlichen Sachverhalt und Ihre Fragen, erläutere die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten und weise auf erkennbare Risiken sowie gegebenenfalls dringende Schritte hin.

Sie erhalten damit eine erste rechtliche Einschätzung – nicht lediglich Informationen über die Kosten einer späteren Beauftragung. Der konkrete Umfang richtet sich nach der vereinbarten Beratungsfrage.

Eine umfassende Prüfung umfangreicher Unterlagen, ein schriftliches Gutachten, die Ausarbeitung von Vereinbarungen oder die Vertretung gegenüber Dritten sind nicht automatisch umfasst. Ob weitere Leistungen erforderlich sind und welche zusätzlichen Kosten dadurch entstehen, bespreche ich mit Ihnen vor einer entsprechenden Beauftragung.

Welche Kosten können entstehen?

  • Beratung: Ohne gesonderte Gebührenvereinbarung beträgt die Gebühr für Verbraucher für ein erstes Beratungsgespräch höchstens 190 Euro, für eine weitergehende Beratung höchstens 250 Euro – jeweils zuzüglich Umsatzsteuer und gegebenenfalls Auslagen. Dies sind Höchstbeträge, keine automatisch anfallenden Pauschalen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird eine Beratungsgebühr auf die Gebühr für eine damit zusammenhängende weitere anwaltliche Tätigkeit angerechnet.
  • Außergerichtliche Vertretung: Hier fällt regelmäßig eine Geschäftsgebühr an. Bei einer Einigung kann eine zusätzliche Einigungsgebühr entstehen.
  • Gerichtliches Verfahren: Hier können insbesondere Verfahrens- und Terminsgebühren sowie bei einer Einigung weitere Gebühren anfallen. Eine vorausgegangene außergerichtliche Tätigkeit wird nach den gesetzlichen Vorgaben teilweise angerechnet.
  • Scheidungsfolgenvereinbarung: Für die anwaltliche Mitwirkung können zusätzliche Gebühren entstehen. Der Gegenstandswert richtet sich grundsätzlich nach den beauftragten Regelungsgegenständen und den gesetzlichen Bewertungsvorschriften. Ich lege den, vom Notar zugrunde gelegten, Gegenstandswert für meine Vergütung zugrunde und treffe dazu mit Ihnen eine Vereinbarung. Notarkosten fallen zusätzlich an.
  • Weitere Kosten: Hinzukommen können Auslagen, beispielsweise für Post, Telekommunikation oder erforderliche Reisen, sowie die gesetzliche Umsatzsteuer. Gerichtskosten sowie gegebenenfalls Kosten für Sachverständige oder andere Verfahrensbeteiligte fallen gesondert an.

Vergütungsvereinbarung und Kostenerstattung

Wird ein Stunden- oder Pauschalhonorar oder eine andere abweichende Vergütungsgrundlage vereinbart, bespreche ich dies vorab mit Ihnen und treffe hierzu eine gesonderte Vereinbarung.

Die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse muss im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten. Eine darüber hinausgehende vereinbarte Vergütung ist von Ihnen selbst zu tragen.

Kosteneinschätzung und Vorschuss

Vor Übernahme des Auftrags gebe ich Ihnen auf Grundlage der vorliegenden Informationen eine erste Einschätzung der voraussichtlich anfallenden Kosten.

Zu Beginn des Mandats fordere ich in der Regel einen angemessenen Vorschuss von etwa 50 % der voraussichtlichen Kosten an. Dieser wird bei der späteren Abrechnung berücksichtigt. Bei längerer Mandatsdauer können weitere angemessene Vorschüsse oder Zwischenabrechnungen erforderlich werden.

Die erste Kosteneinschätzung ist eine Orientierung. Ändern sich der Auftrag, der Gegenstandswert oder der Verfahrensverlauf, können sich auch die Kosten ändern.

Bitte sprechen Sie mich an, wenn Sie Fragen zu den voraussichtlichen Kosten Ihrer Angelegenheit haben.

 

 

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